Allgemeine Geschäftsbedingungen
Voqel.AI GmbH, Franzstr. 51, 52064 Aachen, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 30202, vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Heim und Lukas Heim, nachfolgend „VOQEL" genannt.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss und Vertragsdokumente
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für Verträge über die entgeltliche Nutzung der cloudbasierten VOQEL-Plattform für KI-gestützte Sprachassistenz einschließlich vereinbarter Telefonie-, Einrichtungs- und Zusatzleistungen („Plattform").
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde bestätigt, dass er den Vertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. VOQEL kann hierfür einen geeigneten Nachweis verlangen.
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Kunde entgegen seiner Bestätigung Verbraucher ist, bleiben zwingende Verbraucherrechte unberührt. Ansprüche von VOQEL wegen einer schuldhaft unzutreffenden Angabe bleiben ebenfalls unberührt.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn VOQEL ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen vor.
(4) Im Self Service gibt der Kunde mit Abschluss des Website Checkouts ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab. Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung von VOQEL in Textform oder durch Freischaltung des Kundenkontos zustande.
Bei individuell verhandelten Verträgen kommt der Vertrag durch Unterzeichnung oder durch übereinstimmende Bestätigung eines Order Forms in Textform zustande.
Soweit ein Zahlungsdienstleister eingesetzt wird, übernimmt dieser lediglich die technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs. Vertragspartner für die Plattformleistungen bleibt VOQEL.
(5) Für den Vertragsinhalt gilt folgende Rangfolge.
- Individuell ausgehandelte Vereinbarungen.
- Das Order Form oder die im Checkout bestätigte Bestellung.
- Der Auftragsverarbeitungsvertrag, soweit eine datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitung betroffen ist.
- Ausdrücklich einbezogene Leistungs-, Preis- und Telefoniedokumente.
- Diese AGB.
Bei Widersprüchen geht das jeweils höherrangige Dokument vor. Der Auftragsverarbeitungsvertrag hat nur innerhalb seines datenschutzrechtlichen Regelungsbereichs Vorrang.
Für Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung gelten nach Maßgabe von Ziffer 10.3 des Auftragsverarbeitungsvertrags einheitlich die Haftungsregelungen des § 10 dieser AGB.
(6) Das Order Form oder der Checkout enthält insbesondere Angaben zu Vertragsbeginn, einer etwaigen Testphase, dem entgeltlichen Startdatum, Laufzeit, Abrechnungsanker, Zeitzone, Zahlweise, Tarif, Rufnummern, gebuchten Leistungen, Kontingenten und Entgelten.
Allgemeine Produkt- oder Werbeaussagen werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn die Bestellung oder eine einbezogene Leistungsbeschreibung sie dem konkreten Vertrag ausdrücklich zuordnet.
VOQEL stellt dem Kunden die einbezogenen Vertragsdokumente in speicherbarer Form zur Verfügung.
§ 2 Leistungen, Änderungen und Wartung
(1) VOQEL stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrags einen internetbasierten Zugang zur Plattform zur Verfügung. Der Kunde kann über die Plattform Voice Agents konfigurieren und für die vereinbarten telefonischen Geschäftsprozesse einsetzen. Eine dauerhafte Überlassung von Software, Quellcode oder Eigentum an der Plattform ist nicht geschuldet.
(2) Der Leistungsumfang dieses Vertrags ist auf eingehende Anrufe, Inbound, beschränkt. Ausgehende Anrufe, Telefonmarketing, Leadgenerierung und vergleichbare Outbound-Nutzungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrags und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit VOQEL. Eine technisch mögliche Konfiguration oder Nutzung über eine API erweitert den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht.
(3) Der konkrete Funktionsumfang ergibt sich aus der Bestellung und den einbezogenen Leistungsdokumenten. Einrichtungs-, Migrations-, Integrations-, Customizing-, Beratungs- und Schulungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart wurden.
(4) VOQEL schuldet die vertragsgemäße Bereitstellung und Erhaltung der Plattform. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Insbesondere schuldet VOQEL keine bestimmte Gesprächs-, Erkennungs-, Automatisierungs-, Terminierungs- oder Konversionsquote und kein bestimmtes Ergebnis eines einzelnen Gesprächs. Eine Garantie besteht nur, wenn VOQEL diese ausdrücklich als Garantie übernimmt.
(5) Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet VOQEL weder eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit noch bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten. Ein Service Level Agreement gilt nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. Erhebliche oder wiederkehrende Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs werden nach § 10 beurteilt.
(6) Die Plattform ist kein Notrufsystem und kein Ersatz für einen notruffähigen Telekommunikationsanschluss. Ausgehende Verbindungen zu gesetzlichen Notrufnummern können nicht hergestellt werden. Der Kunde darf die Plattform nicht als alleinigen Notrufkanal oder als alleinigen sicherheitskritischen Kommunikationskanal einsetzen.
(7) VOQEL darf zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer und technische Vorleister einsetzen. Hierzu können insbesondere Anbieter für Cloud-Infrastruktur, Telefonie, Echtzeitkommunikation, Spracherkennung, Sprachsynthese, Sprachmodelle, Zahlungsabwicklung und Monitoring gehören.
VOQEL bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Für Erfüllungsgehilfen haftet VOQEL nach den gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe von § 10.
Soweit ein Unterauftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten vorrangig die Regelungen des AVV. Dies betrifft insbesondere die dort geregelte Genehmigung, die Informations- und Widerspruchsrechte sowie das Verfahren nach Ziffer 6 des AVV einschließlich der in Anlage 3 geführten Liste der Unterauftragsverarbeiter.
(8) Für Systeme, Schnittstellen, Datenquellen, Netze und Dienste Dritter, die der Kunde selbst auswählt, bereitstellt oder an die Plattform anbindet, ist der Kunde verantwortlich. VOQEL schuldet deren Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Kompatibilität oder Rechtmäßigkeit nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(9) VOQEL ist berechtigt, die Plattform weiterzuentwickeln und einzelne Funktionen zu ändern, sofern dadurch die im Order Form und in den einbezogenen Leistungsdokumenten beschriebenen wesentlichen Funktionen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Unter dieser Voraussetzung darf VOQEL insbesondere eingesetzte Modelle, Stimmen, Modellversionen, Anbieter und technische Komponenten austauschen. Ein bestimmter Vorlieferant oder eine bestimmte technische Umsetzung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(10) VOQEL darf wesentliche Funktionen nur einschränken, wenn dies aufgrund einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder für VOQEL nicht vorhersehbaren Änderung der Rechtslage, einer behördlichen Anordnung, einer konkreten Sicherheitsgefahr, einer objektiv zwingenden technischen Umstellung oder aufgrund des trotz zumutbarer Vorsorge unvermeidbaren Wegfalls einer Drittleistung erforderlich ist.
Voraussetzung ist zusätzlich, dass keine zumutbare gleichwertige Alternative zur Verfügung steht, der Vertragszweck nicht insgesamt entfällt und die Einschränkung dem Kunden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
VOQEL informiert den Kunden grundsätzlich mindestens 30 Tage vor der Änderung. Bei Gefahr im Verzug kann die Änderung mit sofortiger Wirkung erfolgen. In diesem Fall informiert VOQEL den Kunden unverzüglich nachträglich.
(11) Beeinträchtigt eine Änderung nach Absatz 10 den Vertragszweck nicht nur unerheblich, kann der Kunde die hiervon betroffene Leistung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung außerordentlich zum Zeitpunkt der Änderung kündigen. Für Zeiträume nach Wirksamwerden der Kündigung bereits im Voraus gezahlte Entgelte werden anteilig erstattet.
(12) VOQEL darf planbare Wartungsarbeiten durchführen. Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung der Nutzung führen können, werden nach Möglichkeit vorab angekündigt. Unaufschiebbare Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Störungsbeseitigung können ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.
(13) Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, deren Folgen trotz angemessener Vorsorge nicht verhindert werden können, befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von der jeweiligen Leistungspflicht.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und trifft angemessene Maßnahmen, um dessen Auswirkungen zu begrenzen. Zahlungspflichten für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
§ 3 Telefonie, Rufnummern und Nutzungsmessung
(1) Soweit vereinbart, stellt VOQEL dem Kunden für die Dauer des Vertrags Rufnummern zur Nutzung mit der Plattform bereit. Der Kunde erhält an diesen Rufnummern ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Die Rufnummern dürfen ausschließlich zusammen mit der Plattform und im Rahmen der vereinbarten Zweckbindung verwendet werden. Der Kunde darf sie weder weitergeben noch untervermieten oder eine irreführende Anzeige der Rufnummern veranlassen. Rechte an der Nummerierung sowie telekommunikationsrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(2) VOQEL ist berechtigt, eine Rufnummer zu ändern oder zurückzunehmen, wenn dies erforderlich ist. Dies gilt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben, bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur, bei Maßnahmen des zuteilenden Anbieters oder zur Abwehr von Missbrauch. VOQEL informiert den Kunden möglichst frühzeitig und stellt ihm, soweit möglich, eine Ersatzrufnummer bereit. Wird der Vertragszweck durch die Änderung wesentlich beeinträchtigt und steht keine zumutbare Ersatzlösung zur Verfügung, kann der Kunde die betroffene Leistung außerordentlich kündigen.
(3) Ein vertraglicher Anspruch auf die Portierung einer von VOQEL bereitgestellten Rufnummer besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Ansprüche auf Rufnummernmitnahme bleiben unberührt. Der Kunde unterstützt die erforderlichen Prüfungen der Identität, des Standorts und der Nutzung.
(4) Telefonieverbindungen können zusätzliche Entgelte auslösen. Dies gilt insbesondere für Entgelte, deren Höhe vom Ziel, vom Netz, vom Land oder von der Verbindungsdauer abhängt. Maßgeblich ist ausschließlich das bei Vertragsschluss vereinbarte Preis- und Leistungsverzeichnis. VOQEL darf Anrufe zu nicht freigegebenen, missbrauchsanfälligen, hochpreisigen oder gesetzlich ausgeschlossenen Zielen technisch unterbinden. Für eine geschäftskritische Erreichbarkeit hält der Kunde eine angemessene Ausweichmöglichkeit vor.
(5) Soweit die Abrechnung nach Gesprächszeit erfolgt, bezeichnet die KI-Gesprächszeit den Zeitraum von der erfolgreichen Annahme einer Verbindung durch den Voice Agent bis zur Beendigung der Verbindung oder bis zur endgültigen Übergabe an einen Menschen. Klingelzeiten sowie nicht angenommene oder technisch nicht zustande gekommene Verbindungen werden nicht berücksichtigt. Bleibt der Voice Agent nach einer Übergabe aktiv beteiligt, wird die Dauer seiner weiteren aktiven Beteiligung berücksichtigt.
(6) Sieht das vereinbarte Preis- und Leistungsverzeichnis kein feineres Abrechnungsintervall vor, wird die KI-Gesprächszeit für jede Verbindung auf jede begonnene Minute aufgerundet. Die Messregeln für Telefonie, parallele Kanäle, API-Nutzung und sonstige Einheiten ergeben sich aus diesem Verzeichnis.
(7) Vereinbarte Inklusivkontingente gelten für jeden monatlichen Abrechnungszeitraum in voller Höhe. Dies gilt auch während einer vereinbarten kostenfreien Testphase. Nicht genutzte Kontingente verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Sie werden weder auf einen späteren Abrechnungszeitraum übertragen noch ausgezahlt, sofern die Bestellung keine abweichende Regelung enthält. Nach Beginn des entgeltlichen Vertragszeitraums wird ein Mehrverbrauch zu den vereinbarten Konditionen abgerechnet. Bei einem Tarifwechsel wird die im laufenden Abrechnungszeitraum bereits verbrauchte Nutzung auf das Kontingent des neuen Tarifs angerechnet. Ein Kostenlimit, eine automatische Abschaltung oder eine Verbrauchswarnung besteht nur, wenn die jeweilige Funktion ausdrücklich vereinbart oder in der Plattform aktiviert wurde.
(8) VOQEL darf zur Vermeidung von Betrug und Forderungsausfällen angemessene Grenzen für die Nutzung, den Kredit und die Zielnetze festlegen. VOQEL darf die Nutzung risikoreicher Zielnetze zudem von einer Freigabe oder einer Vorauszahlung abhängig machen. Die festgelegten Grenzen müssen sich an dem erkennbaren Risiko orientieren und dürfen die vertragsgemäße Nutzung nicht unangemessen beschränken.
(9) VOQEL erfasst die Nutzung durch technische Protokolle und legt diese der Abrechnung zugrunde. Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist begründete Einwendungen erheben und einen nachvollziehbaren Nachweis der Nutzung verlangen.
§ 4 Pflichten des Kunden und zulässige Nutzung
(1) Der Kunde darf die Plattform im vereinbarten Umfang für eigene geschäftliche Zwecke nutzen. Zu diesem Zweck darf er Nutzerzugänge für Beschäftigte und andere Personen einrichten, die in seinem Verantwortungsbereich tätig sind. Eine Weitervermietung, ein Reselling oder eine Nutzung für Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von VOQEL in Textform zulässig.
(2) Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim, beschränkt Berechtigungen auf das erforderliche Maß und schützt die Zugänge nach dem Stand angemessener betrieblicher Sicherheit. Er informiert VOQEL unverzüglich, wenn der Verdacht einer Kompromittierung oder einer unbefugten Nutzung besteht. Bis zur Meldung trägt der Kunde die durch eine unbefugte Nutzung entstandenen Entgelte nur, soweit er die Nutzung zu vertreten hat. VOQEL unterbindet die gemeldete Nutzung unverzüglich.
(3) Der Kunde legt den Einsatzzweck, die Zielgruppe und den Geschäftsprozess des Voice Agents fest. Er ist für die von ihm vorgegebenen Prompts, Wissensbestände, Gesprächsabläufe, Weiterleitungsregeln, Inhalte, Datenquellen und angebundenen Systeme verantwortlich und hält diese richtig, aktuell und rechtmäßig. Der Kunde gewährleistet, dass er VOQEL die Rechte wirksam einräumen darf, die für die vertragsgemäße und unveränderte Nutzung der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Kennzeichen und Stimmen erforderlich sind. Konfigurationen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, gelten zugleich als dokumentierte Weisung im Sinne von Ziffer 2.1 des AVV.
(4) Der Kunde testet den Voice Agent vor der produktiven Nutzung und nach wesentlichen Änderungen in einem Umfang, der dem jeweiligen Einsatzzweck angemessen ist. Er überwacht den Betrieb entsprechend dem bestehenden Risiko, richtet einen zumutbaren Weg für eine menschliche Bearbeitung oder Eskalation ein und reagiert unverzüglich auf erkennbare Fehlfunktionen oder rechtswidrige Ergebnisse.
(5) Der Kunde beachtet sämtliche gesetzlichen, behördlichen, berufsrechtlichen und vertraglichen Anforderungen, die auf seinen Einsatz anwendbar sind. Dazu gehören insbesondere der Datenschutz, das Wettbewerbsrecht, der Schutz des gesprochenen Wortes, die Rechte an Inhalten und Stimmen, Berufs- und Geschäftsgeheimnisse sowie die für den Kunden geltenden Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689, AI Act. Der Kunde stellt sicher, dass die mit der Konfiguration, dem Betrieb und der Überwachung befassten Personen über eine für den jeweiligen Einsatz angemessene KI-Kompetenz verfügen.
(6) Unzulässig ist insbesondere eine Nutzung für die folgenden Zwecke.
- Straftaten, Täuschungen oder Identitätsmissbrauch.
- Unbefugte Systemzugriffe, Schadsoftware oder die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen.
- Spam, Ping-Anrufe oder manipulierte Rufnummernanzeigen.
- Die Verletzung von Rechten Dritter.
- Praktiken, die nach Artikel 5 des AI Act verboten sind.
- Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Plattform oder anderer Kunden.
(7) Der Kunde darf die Plattform nicht für Entscheidungen, Empfehlungen oder Bewertungen einsetzen, die für eine Person rechtliche oder vergleichbar erhebliche Auswirkungen in medizinischen, rechtlichen, finanziellen, beschäftigungsbezogenen, versicherungsbezogenen oder sonstigen besonders sensiblen Bereichen haben. Dies gilt auch, wenn solche Entscheidungen durch den Einsatz der Plattform wesentlich beeinflusst werden. Zulässig bleiben rein administrative Tätigkeiten, sofern diese eine solche Entscheidung weder treffen noch wesentlich beeinflussen und einer angemessenen menschlichen Kontrolle unterliegen.
(8) Der Kunde erbringt die erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und hält seine Kontakt-, Abrechnungs- und Unternehmensdaten aktuell. Verzögert sich eine Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung, verlängern sich die betroffenen Fristen in angemessenem Umfang. Ein nachweisbarer zusätzlicher Aufwand wird nur zu zuvor vereinbarten oder üblichen Sätzen berechnet.
§ 5 Voice Agents, KI-Einsatz und Erklärungen
(1) KI-gestützte Spracherkennung und Sprachmodelle arbeiten probabilistisch. Auch bei vertragsgemäßem Betrieb können Äußerungen unvollständig, unzutreffend, missverständlich oder für den jeweiligen Kontext ungeeignet sein. Der Kunde berücksichtigt diese Eigenschaft bei der Konfiguration, beim Test, bei der Überwachung und bei der Eskalation. Die Pflicht von VOQEL, systematische oder erhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit zu beheben, bleibt unberührt.
(2) Der Voice Agent kann im Rahmen der vereinbarten Funktionen Gesprächsaussagen erzeugen, Informationen aus freigegebenen Quellen abrufen, Nachrichten und Rückrufwünsche erfassen sowie Termine buchen, ändern oder absagen. Nach Maßgabe der Konfiguration des Kunden kann er zudem Daten über die vereinbarten Schnittstellen lesen oder schreiben. Vor der Freischaltung prüft der Kunde, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen diese Aktionen innerhalb seines Geschäftsprozesses haben können.
(3) Der Voice Agent wird für den Geschäftsprozess und unter dem Auftritt des Kunden eingesetzt. Er gibt keine eigenen Erklärungen von VOQEL ab. Die Bereitstellung oder Konfiguration des Voice Agents begründet für sich genommen weder eine Vollmacht noch eine sonstige Vertretungsbefugnis. VOQEL wird durch Aussagen oder Aktionen des Voice Agents gegenüber Anrufern nicht verpflichtet, soweit es sich nicht erkennbar um eigene Informationen von VOQEL handelt.
(4) Der Voice Agent darf für den Kunden keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben oder entgegennehmen. Insbesondere darf er keine Verträge schließen, ändern oder aufheben. Er darf keine Kündigungen oder anderen Gestaltungserklärungen abgeben oder entgegennehmen. Er darf keine Rabatte, Gutschriften oder Erstattungen zusagen. Ebenso darf er keine Forderungen anerkennen oder auf Rechte verzichten.
Termin- und sonstige administrative Aktionen nach Absatz 2 werden hiervon nur erfasst, wenn sie nach der jeweiligen Konfiguration einen Vertragsschluss oder eine vergleichbar erhebliche Bindung bewirken. Eine darüber hinausgehende Funktion bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Eine hierfür erforderliche Vollmacht wird ausschließlich durch den Kunden erteilt.
(5) Eine Konfiguration durch den Kunden erweitert weder den von VOQEL geschuldeten Leistungsumfang noch begründet sie eine Vollmacht von VOQEL. Der Kunde stellt sicher, dass seine Konfiguration keine weitergehende Rechtsscheinvollmacht erzeugt. Für zulässige Aktionen legt er geeignete Betrags-, Inhalts- und Freigabegrenzen fest.
(6) VOQEL stellt eine standardmäßig aktivierte technische Offenlegung bereit. Durch diese werden natürliche Personen spätestens zu Beginn der ersten Interaktion klar und unterscheidbar darüber informiert, dass sie mit einem KI-System interagieren. Der Kunde wählt hierfür eine geeignete Sprache und ergänzt die Offenlegung, soweit dies aufgrund der Zielgruppe, der Branche oder des Einsatzkontexts erforderlich ist. Er darf die Offenlegung weder deaktivieren noch umgehen oder in irreführender Weise verändern.
Die Bereitstellung dieses technischen Hilfsmittels entbindet den Kunden nicht von seiner nach Ziffer 2.4 des AVV fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber Gesprächspartnern. Dies umfasst auch den Hinweis auf die Interaktion mit einem KI-System. Soweit dies gesetzlich erforderlich ist, versieht VOQEL synthetisch erzeugte Audioausgaben mit einer maschinenlesbaren Kennzeichnung. Der Kunde darf auch diese Kennzeichnung weder entfernen noch beeinträchtigen.
§ 6 Datenschutz und Gesprächsdaten
(1) Verarbeitet VOQEL personenbezogene Daten nach den dokumentierten Weisungen des Kunden, handelt VOQEL abhängig von der Rolle des Kunden als Auftragsverarbeiter oder als weiterer Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO. Maßgeblich ist der AVV, der mit Abschluss dieses Vertrags oder durch seine wirksame elektronische Einbeziehung Bestandteil des Vertrags wird. Eine gesonderte Unterzeichnung ist nicht erforderlich. Verarbeitet VOQEL Daten für eigene Abrechnungs-, Sicherheits-, Missbrauchspräventions- oder gesetzliche Nachweiszwecke, wird die datenschutzrechtliche Rolle für jeden Verarbeitungsvorgang gesondert bestimmt. VOQEL benötigt für diese Verarbeitungen eine eigene Rechtsgrundlage und erfüllt die damit verbundenen Informationspflichten.
(2) Für die technische Abwicklung eines Gesprächs ist eine Live-Audioverarbeitung erforderlich. Davon zu unterscheiden sind die Umwandlung gesprochener Inhalte in Text, die Transkription, die Erstellung von Zusammenfassungen oder strukturierten Gesprächsergebnissen, die Verarbeitung von Verbindungs-, Nutzungs- und Abrechnungsmetadaten sowie die dauerhafte Speicherung einer Audioaufnahme. Welche dieser Funktionen aktiviert werden und welche Ergebnisse gespeichert werden, richtet sich nach der Bestellung und der jeweiligen Konfiguration. Die Speicherfristen, die Löschregeln und die Einordnung als Auftragsdaten richten sich abschließend nach dem AVV, insbesondere nach dessen Ziffer 8 und Anlage 1 Ziffer 6.
(3) Die Speicherung einer Audioaufnahme ist optional und keine Voraussetzung für die Live-Audioverarbeitung. Der Kunde darf die Aufnahmefunktion nur aktivieren und nutzen, wenn er vor Beginn der Aufzeichnung sämtliche erforderlichen Einwilligungen eingeholt und alle sonstigen Voraussetzungen geschaffen hat. Er informiert die Gesprächsteilnehmer klar und rechtzeitig über die Aufnahme. Zudem stellt er sicher, dass eine verweigerte oder widerrufene Einwilligung technisch und organisatorisch beachtet wird. VOQEL darf die Aufnahmefunktion deaktiviert lassen, bis der Kunde einen geeigneten Prozess bestätigt hat. Bei konkreten Rechtsverstößen darf VOQEL die Aufnahmefunktion sperren.
(4) Der Kunde erfüllt die Informationspflichten, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, und erteilt ausschließlich rechtmäßige und dokumentierte Weisungen. Beabsichtigt der Kunde eine systematische Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO, von Berufsgeheimnissen oder von sonstigen besonders geschützten Inhalten, informiert er VOQEL vor Beginn der Verarbeitung. Der Kunde stellt hierfür eine geeignete Rechtsgrundlage und die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen sicher. Weitere Einzelheiten regelt Ziffer 2.5 des AVV. Für sensible Informationen, die während eines Gesprächs unbeabsichtigt übermittelt werden, gelten die allgemeinen Schutzpflichten des AVV.
(5) VOQEL verwendet Kundeninhalte und Kundengespräche weder zum Training eigener oder fremder KI-Modelle noch stellt VOQEL sie Dritten zu Trainingszwecken zur Verfügung. Dies entspricht Ziffer 3.3 des AVV. VOQEL darf wirksam anonymisierte Statistiken zur Verbesserung der Plattform nutzen, sofern diese weder einem Kunden noch einer Person zugeordnet werden können.
(6) VOQEL stellt dem Kunden Nachweise über die Einhaltung des AVV zur Verfügung und ermöglicht Kontrollen nach Maßgabe von Ziffer 9 des AVV.
(7) Weitere Einzelheiten regelt der AVV. Dies betrifft insbesondere den Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Drittlandübermittlungen, Betroffenenrechte, die Löschung sowie die Meldung von Datenschutzvorfällen. Über eigene Verarbeitungen von VOQEL informiert die gesonderte Datenschutzerklärung.
§ 7 Vergütung, Abrechnung und Preisanpassung
(1) Abhängig von der jeweiligen Bestellung können Grundvergütungen, nutzungsabhängige Entgelte, Telefonieentgelte, Entgelte für Mehrverbrauch und Rufnummern, Entgelte für Zusatzleistungen sowie einmalige Entgelte anfallen. Die Höhe der Entgelte, die Inklusivkontingente, die Abrechnungseinheiten und die Zahlweise ergeben sich ausschließlich aus dem bei Vertragsschluss vereinbarten Order Form, Checkout oder Preis- und Leistungsverzeichnis. Für jeden Abrechnungszeitraum gilt der für den Vertrag wirksam vereinbarte oder nach den Absätzen 14 und 15 wirksam angepasste Preis. Sämtliche Entgelte verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
(2) Ein monatlicher Abrechnungszeitraum beginnt am vereinbarten Ankertag um 00:00 Uhr und endet unmittelbar vor Beginn des entsprechenden Tages des Folgemonats. Er richtet sich nicht nach dem Kalendermonat. Gibt es den Ankertag in einem Monat nicht, beginnt der Abrechnungszeitraum am letzten Kalendertag dieses Monats. Der ursprüngliche Ankertag bleibt für die folgenden Monate erhalten. Maßgeblich ist die bei Vertragsbeginn für das Kundenkonto festgelegte Zeitzone. Eine spätere Änderung der Zeitzone wirkt sich nur auf künftige Abrechnungszeiträume aus und bedarf einer Vereinbarung in Textform.
(3) Sieht die Bestellung eine kostenfreie Testphase vor, beginnt die entgeltliche Abrechnung erst mit dem dort vereinbarten Startdatum. Bis zu diesem Startdatum fallen keine Grundvergütungen, Rufnummernentgelte oder nutzungsabhängigen Entgelte an. Bei einem Jahrestarif beginnt auch die zwölfmonatige Mindestlaufzeit erst mit diesem Startdatum. Die für den gebuchten Tarif vereinbarten Inklusivkontingente stehen während der Testphase nach Maßgabe von § 3 Absatz 7 in voller Höhe zur Verfügung.
(4) Die Grundvergütung für den Tarif wird je nach vereinbarter Zahlweise monatlich oder jährlich im Voraus berechnet. Bei jährlicher Zahlweise umfasst die Vorauszahlung zwölf aufeinanderfolgende monatliche Abrechnungszeiträume. Rufnummernentgelte und nutzungsabhängige Entgelte werden unabhängig von der Zahlweise des Tarifs monatlich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums berechnet. Einmalige Leistungen werden zum vereinbarten Zeitpunkt abgerechnet. Wurde kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Erbringung der Leistung. Für erfolgsbezogene Werkleistungen gelten die gesetzlichen Abnahmeregelungen.
(5) VOQEL fasst die Entgelte grundsätzlich in einer Rechnung je Periodenwechsel zusammen. Bei monatlicher Zahlweise enthält diese Rechnung insbesondere den Verbrauch und die Rufnummernentgelte des abgelaufenen sowie die Grundvergütung des beginnenden Abrechnungszeitraums. Bei jährlicher Zahlweise werden Verbrauch und Rufnummernentgelte monatlich nachträglich berechnet; die jährliche Grundvergütung wird zu Beginn des Vertragsjahres oder eines Verlängerungsjahres im Voraus berechnet. Erforderliche Nach-, Korrektur- und Schlussrechnungen bleiben zulässig.
(6) Grundvergütungen und wiederkehrende Entgelte werden nicht tagegenau anteilig berechnet. Beginnt oder endet eine entgeltpflichtige Leistung innerhalb eines laufenden Abrechnungszeitraums, gilt dieser Zeitraum als voller Abrechnungszeitraum, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Eine anteilige Erstattung erfolgt nur, wenn ein zwingendes gesetzliches Recht, eine wirksame außerordentliche Kündigung oder eine ausdrückliche Regelung dieser AGB dies vorsieht.
(7) Ein Upgrade auf einen höheren Monatstarif wird mit der Freischaltung wirksam und für den gesamten laufenden Abrechnungszeitraum berechnet. Die bereits berechnete Grundvergütung des bisherigen Tarifs wird vollständig gutgeschrieben; zugleich wird die volle Grundvergütung des neuen Tarifs für diesen Abrechnungszeitraum berechnet. Der Differenzbetrag wird sofort fällig. Das höhere Inklusivkontingent steht ab der Freischaltung in voller Höhe zur Verfügung. Die im laufenden Abrechnungszeitraum bereits verbrauchte Nutzung wird auf dieses Kontingent angerechnet.
(8) Bei einem Jahrestarif ist ein Upgrade auf einen höheren Jahrestarif jederzeit möglich. Vollständig abgelaufene monatliche Abrechnungszeiträume bleiben unverändert. Der bei der Freischaltung laufende Abrechnungszeitraum und alle bis zum Ende des Vertragsjahres verbleibenden Abrechnungszeiträume werden vollständig zum neuen Tarif berechnet. Für die Berechnung werden die jährlichen Grundvergütungen beider Tarife jeweils in zwölf gleiche rechnerische Monatsanteile aufgeteilt. Die auf den laufenden und die verbleibenden Abrechnungszeiträume entfallenden Anteile des bisherigen Tarifs werden gutgeschrieben und die entsprechenden Anteile des neuen Tarifs berechnet. Absatz 7 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Upgrade ändert das Ende des laufenden Vertragsjahres nicht.
(9) Ein Wechsel von monatlicher zu jährlicher Zahlweise wird sofort wirksam. Der bei der Umstellung laufende Abrechnungszeitraum gilt als erster Abrechnungszeitraum des neuen Vertragsjahres. Eine bereits berechnete monatliche Grundvergütung wird gutgeschrieben; die jährliche Grundvergütung wird im Voraus berechnet. Das Vertragsjahr beginnt mit dem Beginn dieses Abrechnungszeitraums. Ein Wechsel von jährlicher zu monatlicher Zahlweise wird erst zum Ende des laufenden Vertragsjahres wirksam.
(10) Gutschriften nach den Absätzen 7 bis 9 dienen ausschließlich der Verrechnung mit dem neu berechneten Entgelt. Sie begründen kein auszahlbares oder auf andere Verträge oder Abrechnungszeiträume übertragbares Guthaben. Zwingende gesetzliche Erstattungsansprüche und ausdrückliche Erstattungsregelungen dieser AGB bleiben unberührt.
(11) Rechnungen werden in einem gesetzlich zulässigen elektronischen Format an die hinterlegte Rechnungs-E-Mail-Adresse übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Ein Anspruch auf eine Papierrechnung besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der jeweilige Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen. Bei Online-Bestellungen zieht VOQEL fällige Beträge über das hinterlegte Zahlungsmittel ein. VOQEL darf für Rechnungsstellung, Rechnungsversand und Zahlungsabwicklung einen Zahlungsdienstleister einsetzen. Der Kunde hält sein Zahlungsmittel, seine Anschrift, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, seinen Ansprechpartner und seine Rechnungs-E-Mail-Adresse stets aktuell.
(12) Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Pauschalen. VOQEL darf einen fehlgeschlagenen Einzug erneut durchführen. Hat der Kunde den Fehlschlag zu vertreten, ersetzt er VOQEL die tatsächlich entstandenen und angemessenen Rücklastschriftkosten. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder gerät der Kunde wiederholt in Zahlungsverzug, kann VOQEL für künftige nutzungsabhängige Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen.
(13) Preise, die VOQEL für Neuverträge veröffentlicht oder vereinbart, haben keine Auswirkungen auf laufende Verträge. Für einen laufenden Vertrag gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Dies gilt, soweit die Preise nicht nach den Absätzen 14 bis 16 angepasst oder ausdrücklich neu vereinbart werden.
(14) VOQEL darf wiederkehrende und nutzungsabhängige Entgelte erstmals zwölf Monate nach Beginn des entgeltlichen Vertragszeitraums anpassen. Danach ist innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums höchstens eine Anpassung zulässig. Berücksichtigt werden ausschließlich Kosten, die sich nach Vertragsschluss verändert haben. Dazu gehören die Kosten für den Cloud- und Rechenzentrumsbetrieb, die eingesetzten KI-Modelle, die Sprachverarbeitung, die Telefonie, die Energie sowie den Betrieb und Support der Plattform. Ebenfalls berücksichtigt werden dürfen gesetzlich oder behördlich veranlasste Abgaben und Mehraufwände. Das einbezogene Preis- und Leistungsverzeichnis weist die berücksichtigten Kostenfaktoren, deren Gewichtung und die angewandte Berechnungslogik aus. Eine Anpassung ist nur in Höhe der rechnerischen Auswirkung zulässig, welche die saldierte Kostenänderung auf das konkrete Entgelt hat. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben an den Kunden weiterzugeben. Eine Erhöhung der Gewinnmarge auf Grundlage dieser Regelung ist ausgeschlossen.
(15) VOQEL kündigt eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Die Ankündigung enthält eine Erläuterung des Anlasses, der Berechnung und der neuen Entgelte. Auf begründetes Verlangen weist VOQEL die Berechnung in geeigneter Form nach. Vertrauliche Einkaufskonditionen muss VOQEL dabei nicht offenlegen. Eine Erhöhung wird frühestens mit Beginn des Abrechnungszeitraums wirksam, der nach Ablauf der Ankündigungsfrist beginnt. Sie wird in keinem Fall vor Ablauf der in Absatz 14 genannten zwölf Monate wirksam. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Entgelte.
(16) Für einen Verlängerungszeitraum gilt der bei dessen Beginn für den Vertrag wirksam vereinbarte oder nach den Absätzen 14 und 15 wirksam angepasste Preis. Unabhängig davon kann VOQEL dem Kunden neue Konditionen für eine künftige Verlängerungsperiode anbieten. Diese Konditionen werden nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden Bestandteil des Vertrags. Stimmt der Kunde den neuen Konditionen nicht zu, wird der Vertrag zu den bisherigen, gegebenenfalls nach den Absätzen 14 und 15 angepassten Konditionen fortgesetzt, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. Neue oder erweiterte Leistungen, für die ein zusätzliches Entgelt anfällt, bedürfen einer Bestellung durch den Kunden. Die bloße Änderung eines öffentlich zugänglichen Preisverzeichnisses begründet für laufende Verträge weder eine Zahlungspflicht noch ein Recht zur Preisänderung.
§ 8 Laufzeit, Kündigung und Sperrung
(1) Der Beginn des Vertrags, das entgeltliche Startdatum und die anfängliche Vertragslaufzeit ergeben sich aus der Bestellung. Soweit eine kostenfreie Testphase vereinbart wurde, zählt sie nicht zur entgeltlichen Mindestlaufzeit. Ohne abweichende Vereinbarung beträgt die anfängliche Laufzeit einen Monat.
(2) Ein Monatstarif verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren monatlichen Abrechnungszeitraum. Der Kunde kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums ordentlich kündigen oder auf einen niedrigeren Tarif herabstufen. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung vor Ablauf des Abrechnungszeitraums.
(3) Ein Jahrestarif hat ab dem vereinbarten entgeltlichen Startdatum eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Er verlängert sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern der Kunde ihn nicht vor Ablauf des laufenden Vertragsjahres kündigt. Eine Kündigung oder Herabstufung kann jederzeit erklärt werden und wird zum Ende des laufenden Vertragsjahres wirksam. Ein laufendes Vertragsjahr wird dadurch nicht verkürzt. VOQEL ist nicht verpflichtet, vor einer Verlängerung eine gesonderte Erinnerung zu versenden.
(4) VOQEL kann einen Monatstarif mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungszeitraums ordentlich kündigen. Einen Jahrestarif kann VOQEL erstmals zum Ende der anfänglichen Laufzeit und anschließend mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres ordentlich kündigen. Kürzere Kündigungsfristen, die im Order Form zugunsten des Kunden vereinbart wurden, bleiben unberührt.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform. Sie können an die E-Mail-Adresse gerichtet werden, die hierfür im Kundenkonto oder im Impressum angegeben ist. Eine Kündigung kann auch über eine von VOQEL bereitgestellte Kündigungsfunktion erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. VOQEL bestätigt den Eingang einer Kündigung des Kunden in Textform.
(6) Wiederkehrende Zusatzleistungen enden mit dem Hauptvertrag. Für Upgrades und den Wechsel der Zahlweise gilt § 7. Downgrades werden nach den Absätzen 2 und 3 wirksam. Eine ordentliche Kündigung beendet den Vertrag mit Ablauf des maßgeblichen Abrechnungszeitraums oder Vertragsjahres. Bereits gezahlte Entgelte für laufende Zeiträume werden nicht anteilig erstattet. Eine anteilige Erstattung erfolgt nur, wenn ein zwingendes gesetzliches Recht, eine wirksame außerordentliche Kündigung oder eine ausdrückliche Regelung dieser AGB zu einer früheren Beendigung und Erstattung führt. Nach Vertragsende rechnet VOQEL noch nicht abgerechnete nutzungsabhängige Leistungen in einer Schlussrechnung ab.
(7) VOQEL darf den Zugang zur Plattform oder einzelne Funktionen sperren oder beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 4, eine erhebliche Sicherheitsgefährdung, einen Missbrauch, einen Betrug, eine behördliche oder gerichtliche Anordnung oder eine Gefährdung der Plattform, der Rufnummern, der Vorleistungen oder der Rechte Dritter bestehen. Die jeweilige Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Sie ist auf die betroffenen Zugänge, Funktionen, Rufnummern oder Verbindungen sowie auf die erforderliche Dauer zu beschränken.
(8) Bei einer unmittelbaren Gefahr, einem konkreten Verdacht auf eine Straftat, einem erheblichen Sicherheitsvorfall oder einer vollziehbaren Anordnung darf VOQEL unverzüglich handeln. In allen anderen Fällen setzt VOQEL dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe. Bei Zahlungsverzug beträgt diese Frist mindestens sieben Kalendertage ab Zugang der Zahlungsaufforderung und Sperrandrohung. Eine Forderung, die der Kunde aus nachvollziehbaren Gründen berechtigterweise bestreitet, rechtfertigt keine Sperrung.
(9) VOQEL informiert den Kunden über den Grund und den Umfang einer Sperrung, soweit dem keine gesetzlichen, behördlichen oder sicherheitsbezogenen Gründe entgegenstehen. Sobald der Grund für die Sperrung entfällt, hebt VOQEL die Sperrung unverzüglich auf. Der Zugriff auf exportierbare Kundendaten bleibt erhalten, soweit nicht gerade dieser Zugriff die Gefahr begründet oder rechtlich untersagt ist. Soweit erforderlich, stellt VOQEL dem Kunden einen anderen sicheren Weg für den Export zur Verfügung.
(10) Hat der Kunde den Grund für die Sperrung zu vertreten, bleibt die Grundvergütung auch während der Sperrung geschuldet. Nutzungsabhängige Entgelte fallen ausschließlich für tatsächlich genutzte Leistungen an. Hat der Kunde den Grund für die Sperrung nicht zu vertreten oder war die Sperrung unberechtigt, wird die Vergütung für die betroffene Leistung angemessen gemindert. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 10.
(11) Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Beruht der wichtige Grund auf einer behebbaren Pflichtverletzung, muss zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt oder eine Abmahnung ausgesprochen worden sein. Ein wichtiger Grund für VOQEL liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz erfolgter Fristsetzung mit einem erheblichen Betrag in Verzug bleibt, eine verlangte angemessene Sicherheit nicht leistet, schwerwiegend oder wiederholt gegen §§ 3 bis 6 verstößt, unbefugt auf Systeme oder Daten zugreift oder die Fortsetzung der Leistung VOQEL einer erheblichen rechtlichen oder sicherheitsbezogenen Gefahr aussetzen würde. Kündigungsrechte im Zusammenhang mit einer Insolvenz bestehen nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
(12) Entgelte, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden sind, bleiben geschuldet. Endet der Vertrag vorzeitig aus einem von VOQEL zu vertretenden Grund oder aufgrund eines zwingenden gesetzlichen Beendigungsrechts des Kunden, werden im Voraus gezahlte Entgelte für den Zeitraum nach dem Vertragsende erstattet oder gutgeschrieben. Beruht die vorzeitige Beendigung auf einem vom Kunden zu vertretenden Grund, bleiben die gesetzlichen Vergütungs- und Schadensersatzansprüche von VOQEL bestehen. Ersparte Aufwendungen und ein anderweitiger Erwerb werden dabei angerechnet.
§ 9 Rechte an Plattform, Inhalten und Ergebnissen
(1) Sämtliche Rechte an der Plattform und an ihren kundenunabhängigen Bestandteilen verbleiben bei VOQEL oder ihren Lizenzgebern. Dies umfasst insbesondere die Rechte an der Software, dem Quellcode, der Systemarchitektur, den Schnittstellen, der Dokumentation, den Marken, den Sicherheitsmechanismen, den allgemeinen Systemprompts, den wiederverwendbaren Dialogbausteinen und den Vorlagen.
(2) VOQEL räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Plattform im vereinbarten Umfang für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Die zulässigen Nutzer des Kunden dürfen dieses Recht für den Kunden ausüben.
(3) Die Rechte an den vom Kunden bereitgestellten Daten, Inhalten, Kennzeichen, Wissensbeständen sowie individuellen Prompt- und Konfigurationstexten verbleiben beim Kunden oder bei den jeweiligen Rechteinhabern. Diese Inhalte werden nachfolgend als Kundeninhalte bezeichnet. Der Kunde räumt VOQEL für die Dauer des Vertrags und den anschließenden Abwicklungszeitraum die Rechte ein, die zur Vertragserfüllung, Fehlerbehebung, Gewährleistung der Sicherheit, Abrechnung, Einhaltung rechtlicher Pflichten und Ausführung dokumentierter Weisungen erforderlich sind.
(4) Soweit an Gesprächsergebnissen, Zusammenfassungen oder Konfigurationen, die individuell für den Kunden erzeugt wurden, Rechte entstehen und VOQEL über diese Rechte verfügen kann, erhält der Kunde daran ein einfaches und zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung für eigene Geschäftszwecke. Hiervon ausgenommen sind vorbestehende Bestandteile der Plattform und Rechte Dritter. Aufgrund der technischen Art der Erzeugung kann VOQEL weder die Schutzfähigkeit noch die Exklusivität oder die Freiheit von inhaltlichen Übereinstimmungen mit den Ergebnissen anderer Nutzer zusichern.
(5) Freiwillige Rückmeldungen des Kunden darf VOQEL ohne Vergütung zur Verbesserung der Plattform verwenden, sofern diese keine personenbezogenen Daten, Gesprächsinhalte, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Kundeninhalte enthalten.
(6) VOQEL darf Namen, Marken oder Logos des Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz verwenden.
§ 10 Mängel, Haftung und Freistellung
(1) Ein Mangel liegt vor, wenn die Plattform von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und der vertragsgemäße Gebrauch dadurch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine einzelne unzutreffende, unvollständige oder missverständliche KI-Ausgabe stellt für sich genommen keinen Mangel dar. Entscheidend ist, ob die Plattform die vereinbarten Funktionen und Qualitätsmerkmale im Übrigen systematisch oder erheblich verfehlt. Beeinträchtigungen, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten stammen, sind VOQEL nicht zuzurechnen.
(2) Der Kunde zeigt VOQEL einen Mangel unverzüglich nach Kenntniserlangung an. Die Anzeige muss den Mangel nachvollziehbar beschreiben und dessen Reproduktion ermöglichen. Unterbleibt die Anzeige, gelten die gesetzlichen Folgen. VOQEL beseitigt einen angezeigten Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl durch eine Fehlerbehebung, eine gleichwertige Ersatzfunktion oder eine zumutbare Umgehungslösung, welche den vertragsgemäßen Gebrauch im Wesentlichen wiederherstellt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unmöglich oder unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung, Kündigung und Schadensersatz nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu.
(3) VOQEL haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VOQEL nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist eine Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Außerhalb der in Absatz 3 genannten Fälle ist die Haftung von VOQEL für jeden Schadensfall auf das Zwölffache des durchschnittlichen monatlichen Entgelts begrenzt. Beruhen mehrere Schäden auf derselben Ursache oder demselben Ereignis, gilt dieser Höchstbetrag für sämtliche daraus entstehenden Schäden insgesamt nur einmal.
(6) Das durchschnittliche monatliche Entgelt entspricht der Summe der Grundvergütungen, nutzungsabhängigen Entgelte und sonstigen wiederkehrenden Entgelte, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die Plattform gezahlt hat oder schuldete, geteilt durch die Anzahl der in diesem Zeitraum abgerechneten Monate. Einmalige Einrichtungs- und Projektentgelte werden nicht berücksichtigt. Liegt der Vertragsbeginn weniger als zwölf Monate zurück, tritt an die Stelle des Zwölfmonatszeitraums der Zeitraum seit Vertragsbeginn.
(7) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Die übrigen Mängelrechte sowie Absatz 3 bleiben unberührt.
(8) Die Haftungsregelungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Sie gelten außerdem zugunsten der Organe, Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VOQEL. Die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unverändert. Ansprüche betroffener Personen, insbesondere nach Artikel 82 DSGVO, werden durch diese AGB nicht beschränkt. Der Ausgleich zwischen den Parteien im Innenverhältnis richtet sich nach den vorstehenden Absätzen und dem AVV, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(9) Der Kunde stellt VOQEL sowie deren Organe und Beschäftigte von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese Ansprüche auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der §§ 3 bis 6, einer rechtswidrigen Weisung, einem vom Kunden bestimmten rechtswidrigen Einsatzzweck oder einer rechtswidrigen Konfiguration beruhen. Soweit Ansprüche wegen einer Verletzung von Rechten Dritter durch Inhalte, Kennzeichen, Daten oder Stimmen entstehen, die der Kunde bereitgestellt und VOQEL unverändert sowie vertragsgemäß genutzt hat, gilt die Freistellung aufgrund der Gewährleistung nach § 4 Abs. 3 unabhängig vom Verschulden. Die Freistellung umfasst auch behördliche Verfahren, die hierdurch unmittelbar veranlasst wurden, sowie daraus entstehende Ansprüche oder Belastungen von Telefonie- und sonstigen Vorleistern.
(10) VOQEL stellt den Kunden von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die vertragsgemäße Nutzung der unveränderten Standardplattform Schutzrechte Dritter verletzt. Die Freistellung entfällt, soweit der jeweilige Anspruch auf Vorgaben, Prompts, Konfigurationen oder Inhalte des Kunden, einer nicht vorgesehenen Kombination mit anderen Systemen, einer vertragswidrigen Nutzung, einer Änderung durch den Kunden oder der schuldhaften Nichtnutzung einer von VOQEL rechtzeitig angebotenen und zumutbaren Abhilfe beruht. VOQEL kann die betroffene Leistung ändern oder ersetzen oder ein entsprechendes Nutzungsrecht beschaffen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede Partei die betroffene Leistung außerordentlich kündigen. Im Voraus gezahlte Entgelte für den Zeitraum nach der Kündigung werden erstattet.
(11) Die freistellungsberechtigte Partei zeigt der anderen Partei einen Anspruch Dritter unverzüglich an, stellt die erforderlichen Informationen zur Verfügung und gibt der anderen Partei angemessene Gelegenheit zur Rechtsverteidigung. Anerkenntnisse und Vergleiche bedürfen der vorherigen Zustimmung der anderen Partei. Diese Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Eine eigene Mitverursachung oder Pflichtverletzung der freistellungsberechtigten Partei mindert die Freistellung entsprechend ihrem Verursachungsanteil. Bußgelder und andere Sanktionen sind nur von der Freistellung umfasst, soweit ihre Übernahme gesetzlich zulässig ist und sie nicht aufgrund eines eigenen Verstoßes der freistellenden Partei verhängt wurden.
§ 11 Vertragsende, Datenexport und Vertraulichkeit
(1) Mit dem Ende des Vertrags endet das Recht des Kunden zur produktiven Nutzung der Plattform. Der Kunde exportiert seine Kundeninhalte und die verfügbaren Gesprächsergebnisse rechtzeitig. Der Export soll möglichst bereits während der Vertragslaufzeit und spätestens bis zum Vertragsende erfolgen. VOQEL stellt die vertraglich geschuldeten Standardexportmöglichkeiten für weitere 30 Kalendertage nach Vertragsende bereit, sofern sich aus der Bestellung oder aus zwingendem Recht kein längerer Zeitraum ergibt.
(2) Der Export umfasst ausschließlich Daten, die zum Zeitpunkt des Abrufs gemäß den im AVV geregelten Speicherfristen noch vorhanden sind. Der Kunde berücksichtigt, dass Transkripte, Audioaufzeichnungen und andere Gesprächsdaten bereits während der Vertragslaufzeit nach den im AVV festgelegten Fristen automatisiert gelöscht werden.
(3) Eine individuelle Migration, Transformation, Beratung oder Projektunterstützung bedarf einer gesonderten und vergüteten Vereinbarung, soweit die jeweilige Leistung nicht zwingend unentgeltlich zu erbringen ist.
(4) Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht oder anonymisiert VOQEL die Kundendaten nach Maßgabe des AVV und der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Wechselprozess nach Absatz 5 noch nicht abgeschlossen, wird die Löschung bis zu dessen Abschluss aufgeschoben.
(5) Soweit die Verordnung (EU) 2023/2854, Data Act, über den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten anwendbar ist, kann der Kunde den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer eigenen Infrastruktur sowie die Löschung seiner exportierbaren Daten verlangen. VOQEL unterstützt den Wechsel entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und hält die gesetzlich vorgesehenen Fristen und Formatvorgaben ein. Wechselentgelte werden nur erhoben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ab dem Zeitpunkt eines gesetzlichen Verbots erhebt VOQEL keine Wechselentgelte mehr. Interne Betriebsdaten, Geschäftsgeheimnisse von VOQEL sowie Daten, deren Herausgabe die Sicherheit oder Rechte Dritter beeinträchtigen würde, sind nur in dem gesetzlich geschuldeten Umfang erfasst.
(6) Als vertrauliche Informationen gelten alle geschäftlichen, technischen oder rechtlichen Informationen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aufgrund der Umstände erkennbar vertraulich sind. Dazu gehören insbesondere Gesprächsinhalte, Kundenlisten, nicht öffentliche Preise, Wissensbestände, Prompts sowie Sicherheits-, Architektur- und Geschäftsgeheimnisse. Jede Partei verwendet diese Informationen ausschließlich für die Durchführung des Vertrags, schützt sie in angemessener Weise und gibt sie nur an Personen weiter, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Informationen zur Vertragserfüllung benötigen.
(7) Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn sie ohne Verletzung des Vertrags öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Offenlegungen sind zulässig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder vollziehbar angeordnet sind. Die andere Partei wird vor der Offenlegung informiert, soweit dies rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist.
(8) Die Vertraulichkeitspflichten gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gelten sie so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Schutz bestehen. Strengere gesetzliche oder gesondert vereinbarte Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Für den Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbare Vorschriften und zwingende gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben von diesen AGB unberührt.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aachen, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO oder nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anderweitig erfüllt sind. VOQEL ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von VOQEL in Textform übertragen. VOQEL darf diese Zustimmung nicht unbillig verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt. VOQEL darf den Vertrag im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder eines Betriebsübergangs auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Erwerber übertragen. VOQEL informiert den Kunden mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Übertragung. Der Kunde kann den Vertrag bis zum vorgesehenen Übertragungszeitpunkt mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Die Übertragung wird erst nach Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen einer Vereinbarung in Textform, soweit diese AGB nicht ausdrücklich eine zulässige Leistungs- oder Preisanpassung vorsehen. VOQEL kann für Neuverträge andere AGB verwenden, ohne dass sich dadurch die Bedingungen laufender Verträge ändern. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig.
(5) Rechtserhebliche Mitteilungen erfolgen in Textform an die im Kundenkonto hinterlegten Kontaktdaten oder an die von VOQEL hierfür benannten Adressen. Der Kunde hält seine administrative E-Mail-Adresse stets aktuell. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formanforderungen bleiben unberührt.
(6) Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Vertragspartnerin und Kontakt:
Voqel.AI GmbH
Franzstr. 51
52064 Aachen
Deutschland
E-Mail: info@voqel.ai
Datenschutz: datenschutz@voqel.ai
Telefon: +49 241 55700200